AGB / VGB

1. Allgemeines
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand April 2007 gelten, soweit die Vertragspartner nichts abweichendes schriftlich vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn uns diese bekannt sind und schriftlich von uns bestätigt worden sind.
2. Preise und Zahlungen
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackungen, Frachten, Porti stellen wir gesondert in Rechnung.
2.2 Die Angebote sind freibleibend und haben allenfalls 3 Monate Gültigkeit. Das Leiterplattencentrum behält sich vor, bestätigte Preise zu verändern und neu zu vereinbaren, falls sich preisbestimmende Faktoren gegenüber denen bei Angebot oder Vertragsabschluß geändert haben.
2.3 Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung des Auftragsgegenstandes ausgestellt und ist zahlbar innerhalb 30 Tage rein netto,
wenn nichts anderes auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegeben ist. Als Zahlung gilt der Tag des Einganges des Geldbetrages bei uns oder unserer Bank. Zahlungseingänge werden stets auf die Tilgung der ältesten, fälligen Schuldposten, und zwar zuerst auf evtl. Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme angerechnet. Als Zahlung gilt nur die Barzahlung, Bank- oder Postgiroüberweisungen, nicht die Hergabe von Schecks, Wechseln und Akzepten, die nur nach besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber mit dem üblichen Vorbehalt gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sowie bis zur Laufzeit von längstens 3 Monaten entgegengenommen werden. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso und Beibringung von Wechselprotesten wird nicht übernommen. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur der Geschäftsführer und Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.
2.5 Bei Zahlungsverzug der mit Ablauf des festgesetzten Zahlungszieles ohne besondere Mahnung eintritt, werden Verzugszinsen in Höhe der Sätze der Bankkredite mit Überziehung, jedoch mindestens 0,04% pro Tag, berechnet. Bei ordnungsgemäßer Begleichung unserer Zinsrechnungen und ausreichender Bonität dulden wir im Einzelfall verspätete Zahlungen von bis zu 90 Tagen. Werden unsere Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt und unsere Zinsrechnungen nicht sofort nach Berechnung beglichen, stellen wir unsere Lieferungen für diese Kunden auf Nachnahme oder Vorkasse um. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeiträge einschließlich Zinsen sind wir auch aus bestehenden Verträgen zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir für ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware oder Sicherheitsleistungen verlangen. Ferner sind in diesem Falle sämtliche vom Besteller noch geschuldeten Fakturen bzw. Wechselbeträge sofort fällig.
2.6 Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten sind, oder ein sich gegen uns richtender rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegt.
3. Aufträge
3.1 Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder geliefert sind. Für den Umfang und Ausführung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Besteller prüft diese „AB“ sofort. Ist diese für den Besteller nicht akzeptabel, teilt der Besteller uns seine Wünsche sofort mit und erhält umgehend eine neue „AB“, oder eine Stornierung des Auftrages, falls wir den Wünschen nicht entsprechen können.
3.2 Mehr- oder Minderlieferung von 10%, jedoch mindestens 1 Stück (Nutzen) sind branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Annahmeverweigerungen. Bei Mustern und Kleinstückzahlen bis 6 Fertigungszuschnitte gilt 20% Minderlieferungen bzw. 2 Stück (Nutzen). Auf Wunsch kann auch eine nur Unterlieferung oder nur Überlieferung von bis zu 20% (mindestens 2 Stück / Nutzen) vereinbart werden. Gegen Aufpreis von 10% wird die genaue Auftragsstückzahl ohne Über- Unterlieferungen in der „AB“ bestätigt.
3.3 Rahmenaufträge mit Abrufquoten sind ab einem Auftragswert von EUR 1.500,- je Artikel möglich und werden in der Regel in einem Los gefertigt und können deshalb im Abruf nicht mehr technisch geändert werden. Rahmenaufträge müßen innerhalb eines Jahres abgenommen werden. Bei Nichtabnahme wird automatisch 1 Jahr nach Bestellung geliefert und berechnet. Sie sind dafür aber in der Regel ab Lager lieferbar und preiswerter als Einzelbestellungen.
4. Reproduktionsrecht
4.1 Für Entwürfe, Arbeits-, Fertigungsunterlagen, Fertigungsdaten, die von uns angefertigt worden sind, bleibt uns das Reproduktionsrecht vorbehalten.
4.2 Eine Untersuchung, Prüfung oder Verantwortung dafür, ob an uns gelieferte Daten, Entwürfe, Skizzen und Vorlagen gegen bestehendes Urheberrecht, Warenzeichen oder bei Gerichten hinterlegte Gebrauchsmuster verstoßen, wird abgelehnt.
5. Korrekturabzüge und Freigabemuster
5.1 Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Zeichnungen, Muster, bisherige Lieferungen und Verfahrensweisen bei der Durchführung Ihrer Aufträge entbindet uns von jeder Haftung für nicht beanstandete Fehler.
5.2 Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen und Daten oder durch undeutliche und unvollständige Angaben entstanden sind, wird keine Verantwortung übernommen.
5.3 Die technische Ausführung Ihrer Aufträge regelt unsere „TLB“ sowie Ihre artikelspezifischen Spezifikationen, soweit diesen nicht in der Auftragsbestätigung widersprochen wurde (zB. weißer Beschriftungsdruck anstatt gelben). Innerhalb einem Drittel der angegebenen Lieferzeit jedoch spätestens nach drei Werktagen erhalten wir von Ihnen eine schriftliche Mitteilung, falls Sie unserer Auftragsbestätigung nicht zustimmen oder zur Bearbeitung eine längere Frist benötigen. (Die Lieferzeit verlängert sich dann automatisch um diese Zeit.)
6. Werkzeuge, Vorrichtungen u. bearbeitete elektr. Daten werden nur mit Kostenanteilen berechnet und bleiben unser Eigentum.
7. Lieferzeiten
7.1 Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen angegeben und beginnt erst mit Eingang der notwendigen Unterlagen.

Lieferzeiten für einseitige und doppelseitige Leiterplatten:
Wenn Ihre Bestellung mit vollständigen Daten bis 12:00 Uhr an uns gesendet wird, gilt der nachfolgenden Tag als 1. AT

Bis € 500,- Auftragssumme je Artikel bei Neuaufträgen 5 Arbeitstagen.

Größere Stückzahlen bis 8 Lagen:
Auftragssumme je Artikel bis ca. EUR 2.000,- ca. 10 AT
Auftragssumme je Artikel bis ca. EUR 15.000,- ca. 15 AT
Auftragssumme je Artikel bis ca. EUR 25.000,- ca. 20 AT
Auftragssumme je Artikel über EUR 50.000,- nach Absprache

Lieferzeiten für Multilayer über 8- Lagen nach Absprache:

Kürzere Lieferzeiten erhalten folgende Preiszuschläge:
1/4 der Lieferzeit auf die Gesamtsumme 100%, bei Multilayern 300%
1/2 der Lieferzeit auf die Gesamtsumme 50%, bei Multilayern 150%
3/4 der Lieferzeit auf die Gesamtsumme 25%, bei Multilayern 75%

7.2 Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Waren und Dienstleistungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, für uns unmöglich oder wesentlich erschwert, gleichgültig, ob die Umstände in unserem , Ihrem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eingetreten sind (z.B. höhere Gewalt, Betriebs- oder Fertigungsstörungen, Brand, Arbeitskonflikte, nicht frist- oder ordnungsgemäße Belieferung durch unseren Vorlieferanten usw.), so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht befreit.
7.3 Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
7.4 Lieferzeitüberschreitungen oder verspätete Lieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.
8. Gefahrenübergang
8.1 Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware, Filme, Skizzen, Layouts, Daten oder sonstige Sendungen unser Werk verläßt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus sämtlichen Lieferungen einschließlich etwaiger Schadenersatzforderungen unser Eigentum. Die Waren dürfen im ordnungsgemäßen Verkehr weiterveräußert oder weiterverarbeitet werden.
9.2 Wird die Ware vor Erfüllung unserer sämtlichen Kaufpreisforderungen weiterveräußert, so tritt an die Stelle der Ware durch Vorausabtretung die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren, ohne daß es einer ausdrücklichen Abtretung der Forderung bedarf. Der Besteller hat uns von der Veräußerung sofort zu benachrichtigen und den Dritterwerber anzuweisen, insoweit Zahlung direkt an uns zu leisten. Erhält der Besteller abweichend hierzu vom Dritterwerber dennoch seine Forderung bezahlt, so nimmt er diese Zahlung treuhänderisch im Sinne der Untreuvorschrift des Strafgesetzbuches entgegen und ist verpflichtet, den entgegengenommenen Betrag sofort an uns weiterzuleiten.
9.3 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
10. Gewährleistung
10.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die zugesagten Eigenschaften richten sich nach der vereinbarten „TLB“ und der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei fristgemäßen berechtigten Reklamationen steht es uns frei, die gelieferte Ware nachzuarbeiten, Ersatz zu liefern oder entsprechend der Wertminderung der Ware dem Besteller Gutschrift zu erteilen.
10.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen, anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
10.4 Wenn der Verkäufer eine angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
10.5 Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Der Besteller hat insbesondere keinen Anspruch auf Erstattung von Schäden irgendwelcher Art einschließlich Gewinnentgang, die auf die Mängel zurückzuführen sind.
10.6 Unsere Pflicht zur Reklamationsanerkennung entfällt bei jeder auch nur teilweisen Weiterverarbeitung (obwohl ein erkennbarer Mangel vorliegt) der gelieferten Ware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung.
11. Rücktritt
11.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Besteller sich in Annahmeverzug befindet, in Vermögensverfall gerät, insbesondere, wenn über sein Vermögen ein Vergleich oder das Konkursverfahren eröffnet wird.
11.2 Im Falle des Rücktritts stehen dem Besteller gegen uns keine Schadenersatzansprüche zu.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist Gütersloh
12.2 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Streitigkeiten ist das für Gütersloh zuständige Gericht. Das gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen.
12.3 Wir sind jedoch auch berechtigt, die Klage bei dem für den Besteller zuständigen inländischen oder ausländischen ordentlichen Gericht zu erheben.
13. Anwendbares Recht
13.1 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, bleiben die Geschäftsbedingungen im übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, an die Stelle der ungültigen Bestimmungen eine Vereinbarung zu setzen, die den wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmungen möglichst nahe kommt und den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht wird.


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